Vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119) in der Fassung des Protokolls nvom 5. 7. 1978 zur CMR (BGBl. 1980 II S. 721, 733)
[Übersetzung (verbindlich sind die englische und die französische Fassung – Art.51)]
DIE VERTRAGSPARTEIEN HABEN IN DER ERKENNTNIS,
daß es sich
empfiehlt, die Bedingungen für den Beförderungsvertrag im
inter-nationalen Straßengüterverkehr, insbesondere hinsichtlich der in
diesem Verkehr verwendeten Urkunden und der Haftung des Frachtführers,
einheitlich zu regeln,
FOLGENDES VEREINBART:
Art. 1
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jeden
Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße
mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die
Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in
zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein
Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die
Staatsangehörigkeit der Parteien.
(2) Im Sinne dieses
Übereinkommens bedeuten ”Fahrzeuge” Kraftfahrzeuge,
Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger, wie sie in Artikel 4
des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 umschrieben
sind.
(3) Dieses Übereinkommen gilt auch dann, wenn in seinen
Geltungsbereich fallende Beförderungen von Staaten oder von staatlichen
Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt werden.
(4) Dieses Übereinkommen gilt nicht:
a) für Beförderungen, die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden;
b) für die Beförderung von Leichen;
c) für die Beförderung von Umzugsgut.
(5)
Die Vertragsparteien werden untereinander keine zwei oder mehrseitigen
Sondervereinbarungen schließen, die Abweichungen von den Bestimmungen
dieses Übereinkommens enthalten; ausgenommen sind Sondervereinbarungen
unter Vertragsparteien, nach denen dieses Übereinkommen nicht für ihren
kleinen Grenzverkehr gilt, oder durch die für Beförderungen, die
ausschließlich auf ihrem Staatsgebiet durchgeführt werden, die
Verwendung eines das Gut vertretenden Frachtbriefes zugelassen wird.
Art. 2
(1) Wird das mit dem Gut beladene Fahrzeug
auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf
Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftwege befördert und wird das Gut -
abgesehen von Fällen des Artikels 14 - nicht umgeladen, so gilt dieses
Übereinkommen trotzdem für die gesamte Beförderung. Soweit jedoch
bewiesen wird, daß während der Beförderung durch das andere
Verkehrsmittel eingetretene Verluste, Beschädigungen oder
Überschreitungen der Lieferfrist nicht durch eine Handlung oder
Unterlassung des Straßenfrachtführers, sondern durch ein Ereignis
verursacht worden sind, das nur während und wegen der Beförderung durch
das andere Beförderungsmittel eingetreten sein kann, bestimmt sich die
Haftung des Straßenfrachtführers nicht nach diesem Übereinkommen,
sondern danach, wie der Frachtführer des anderen Verkehrsmittels
gehaftet hätte, wenn ein
lediglich das Gut betreffender
Beförderungsvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer des
anderen Verkehrsmittels nach den zwingenden Vorschriften des für die
Beförderung durch das andere Verkehrsmittel geltenden Rechts geschlossen
worden wäre. Bestehen jedoch keine solchen Vorschriften, so bestimmt
sich die Haftung des Straßenfrachtführers nach diesem Übereinkommen.
(2)
Ist der Straßenfrachtführer zugleich der Frachtführer des anderen
Verkehrsmittels, so haftet er ebenfalls nach Absatz 1, jedoch so, als ob
seine Tätigkeit als Straßenfrachtführer und seine Tätigkeit als
Frachtführer des anderen Verkehrsmittels von zwei verschiedenen Personen
ausgeübt würden.
Art. 3
Der Frachtführer haftet, soweit dieses
Übereinkommen anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner
Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung
der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen,
wenn diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung ihrer
Verrichtungen handeln.
Art. 4
Der Beförderungsvertrag wird in einem
Frachtbrief festgehalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der
Verlust des Frachtbriefes berührt weder den Bestand noch die Gültigkeit
des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens
unterworfen bleibt.
Art. 5
(1) Der Frachtbrief wird in drei
Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom
Frachtführer unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt
oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt
werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief
ausgestellt wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der
Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der
Frachtführer.
(2) Ist das zu befördernde Gut auf mehrere
Fahrzeuge zu verladen oder handelt es sich um verschiedenartige oder um
in verschiedene Posten aufgeteilte Güter, können sowohl der Absender als
auch der Frachtführer verlangen, daß so viele Frachtbriefe ausgestellt
werden, als Fahrzeuge zu verwenden oder Güterarten oder -posten
vorhanden sind.
Art. 6
(1) Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
e) Name und Anschrift des Empfängers;
f
) die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung,
bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
g) Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
h) Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
i)
die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren,
Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung
anfallen);
j) Weisungen für die Zoll und sonstigen amtliche Behandlung;
k) die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.
(2) Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:
a) das Verbot umzuladen;
b) die Kosten, die der Absender übernimmt;
c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
e) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
f ) die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;
g) ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.
(3) Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.
Art. 7
(1) Der Absender haftet für alle Kosten
und Schäden, die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende
Angaben unrichtig oder unvollständig sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, d, e, f , g, h und j bezeichneten Angaben;
b) die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben;
b)
alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für die Ausstellung
des Frachtbriefes oder zum Zwecke der Eintragung in diesen.
(2)
Trägt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders die in Absatz 1
bezeichneten Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweise des
Gegenteils vermutet, daß der Frachtführer hierbei im Namen des Absenders
gehandelt hat.
(3) Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe k bezeichnete Angabe nicht, so haftet der
Frachtführer für alle Kosten und Schäden, die dem über das Gut
Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.
Art. 8
(1) Der Frachtführer ist verpflichtet, bei der Übernahme des Gutes zu überprüfen
a) die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief über die Anzahl der Frachtstücke und über ihre Zeichen und Nummern;
b) den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.
(2)
Stehen dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung, um die
Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben zu
überprüfen, so trägt er im Frachtbrief Vorbehalte ein, die zu begründen
sind. Desgleichen hat er Vorbehalte zu begründen, die er hinsichtlich
des äußeren Zustandes des Gutes und seiner Verpackung macht. Die
Vorbehalte sind für den Absender nicht verbindlich, es sei denn, daß er
sie im Frachtbrief ausdrücklich anerkannt hat.
(3) Der Absender
kann vom Frachtführer verlangen, daß dieser das Rohgewicht oder die
anders angegebene Menge des Gutes überprüft. Er kann auch verlangen, daß
der Frachtführer den Inhalt der Frachtstücke überprüft. Der
Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Überprüfung. Das
Ergebnis der Überprüfung ist in den Frachtbrief einzutragen.
Art. 9
(1) Der Frachtbrief dient bis zum Beweis
des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß und Inhalt des
Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den
Frachtführer.
(2) Sofern der Frachtbrief keine mit Gründen
versehenen Vorbehalte des Frachtführers aufweist, wird bis zum Beweise
des Gegenteils vermutet, daß das Gut und seine Verpackung bei der
Übernahme durch den Frachtführer äußerlich in gutem Zustande waren und
daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den
Angaben im Frachtbrief übereinstimmten.
Art. 10
Der Absender haftet dem Frachtführer für
alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an
Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch
mangelhafte Verpackung verursachten Kosten, es sei denn, daß der Mangel
offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes
bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.
Art. 11
(1) Der Absender hat dem Frachtbrief die
Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu
erledigende Zoll oder sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, oder
diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Frachtführer ist
nicht verpflichtet zu prüfen, ab diese Urkunden und Auskünfte richtig
und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Frachtführer für alle aus
dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und
Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, daß den Frachtführer ein
Verschulden trifft.
(3) Der Frachtführer haftet wie ein
Kommissionär für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen
Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder
dem Frachtführer ausgehändigten Urkunden; er hat jedoch keinen höheren
Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
Art. 12
(1) Der Absender ist berechtigt, über das
Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer
das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort
ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen
Empfänger abliefert.
(2) Dieses Recht erlischt, sobald die zweite
Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser
sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Von diesem Zeitpunkt
an hat der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen.
(3)
Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger bereits von der
Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender einen
entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen hat.
(4)
Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechtes die Ablieferung
des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt,
seinerseits andere Empfänger zu bestimmen.
(5) Die Ausübung des Verfügungsrechtes unterliegt folgenden Bestimmungen:
a)
der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten Falle der Empfänger
hat, wenn er sein Verfügungsrecht ausüben will, die erste Ausfertigung
des Frachtbriefes vorzuweisen, worin die dem Frachtführer erteilten
neuen Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Frachtführer alle
Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der Weisungen
entstehen;
b) die Ausführung der Weisungen muß zu dem Zeitpunkt,
in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll, möglich sein
und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens des
Frachtführers hemmen noch die Absender oder Empfänger anderer Sendungen
schädigen;
c) die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.
(6)
Kann der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen des Absatzes 5
Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht durchführen, so hat er
unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Weisungen erteilt
hat.
(7) Ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die ihm
unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind,
oder der solche Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten
Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben, haftet dem
Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden.
Art. 13
(1) Nach Ankunft des Gutes an dem für die
Ablieferung vorgesehenen Ort ist der Empfänger berechtigt, vom
Frachtführer zu verlangen, daß ihm gegen Empfangsbestätigung die zweite
Ausfertigung des Frachtbriefes übergeben und das Gut abgeliefert wird.
Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in
Artikel 19 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger
die Rechte aus dem Beförderungsvertrage im eigenen Namen gegen den
Frachtführer geltend machen.
(2) Der Empfänger, der die ihm nach
Absatz 1 zustehenden Rechte geltend macht, hat den Gesamtbetrag der aus
dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten zu zahlen. Bei Streitigkeiten
hierüber ist der Frachtführer zur Ablieferung des Gutes nur
verpflichtet, wenn ihm der Empfänger Sicherheit leistet.
Art. 14
(1) Wenn aus irgendeinem Grunde vor
Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort die
Erfüllung des Vertrages zu den im Frachtbrief festgelegten Bedingungen
unmöglich ist oder unmöglich wird, hat der Frachtführer Weisungen des
nach Artikel 12 über das Gut Verfügungsberechtigten einzuholen.
(2)
Gestatten die Umstände jedoch eine von den im Frachtbrief festgelegten
Bedingungen abweichende Ausführung der Beförderung und konnte der
Fracht-führer Weisungen des nach Artikel 12 über das Gut
Verfügungsberechtigten inner-halb angemessener Zeit nicht erhalten, so
hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die ihm im Interesse des über das Gut
Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.
Art. 15
(1) Treten nach Ankunft des Gutes am
Bestimmungsort Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtführer
Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfänger die Annahme des
Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen,
ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen.
(2)
Der Empfänger kann, auch wenn er die Annahme des Gutes verweigert hat,
dessen Ablieferung noch so lange verlangen, als der Frachtführer keine
dem widersprechenden Weisungen des Absenders erhalten hat.
(3)
Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund
seiner Befugnisse nach Artikel 12 Absatz 3 Anweisung erteilt hat, das
Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung der Absätze
1 und 2 dieses Artikels der Empfänger die Stelle des Absenders und der
Dritte die des Empfängers ein.
Art. 16
(1) Der Frachtführer hat Anspruch auf
Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, daß er Weisungen
einholt oder ausführt, es sei denn, daß er diese Kosten verschuldet hat.
(2)
In den in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 15 bezeichneten Fällen
kann der Frachtführer das Gut sofort auf Kosten des
Verfügungsberechtigten ausladen; nach dem Ausladen gilt die Beförderung
als beendet. Der Frachtführer hat sodann das Gut für den
Verfügungsberechtigten zu verwahren. Er kann es jedoch auch einem
Dritten anvertrauen und haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl des
Dritten. Das Gut bleibt mit den aus dem Frachtbrief hervorgehenden
Ansprüchen sowie mit allen anderen Kosten belastet.
(3) Der
Frachtführer kann, ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten abzuwarten,
den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn es sich um verderbliche Waren
handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt
oder wenn die Kosten der Verwahrung in keinem Verhältnis zum Wert des
Gutes stehen. Er kann auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes
veranlassen, wenn er inner-halb einer angemessenen Frist gegenteilige
Weisungen des Verfügungsberechtigten, deren Ausführung ihm billigerweise
zugemutet werden kann, nicht erhält.
(4) Wird das Gut auf Grund
der Bestimmungen dieses Artikels verkauft, so ist der Erlös nach Abzug
der auf dem Gut lastenden Kosten dem Verfügungsberechtigten zur
Verfügung zu stellen. Wenn diese Kosten höher sind als der Erlös, kann
der Frachtführer den Unterschied beanspruchen.
(5) Art und Weise des Verkaufes bestimmen sich nach den Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes, an dem sich das Gut befindet.
Kapitel IV. Haftung des Frachtführers
Art. 17
(1) Der Frachtführer haftet für
gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes,
sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der
Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für
Überschreitung der Lieferfrist.
(2) Der Frachtführer ist von
dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des
Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete
Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes
oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
(3) Um sich
von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf
Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch
gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder
der Bediensteten des Vermieters berufen.
(4) Der Frachtführer ist
vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung
befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen
oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen
Gefahren entstanden ist:
a) Verwendung von offenen, nicht mit
Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich
vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;
b) Fehlen oder
Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt
sind;
c) Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes
durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder
Empfänger handeln;
d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter,
der zu Folge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung,
insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen,
normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren,
ausgesetzt sind;
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f) Beförderung von lebenden Tieren.
(5)
Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne
Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in
dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels
haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.
Art. 18
(1) Der Beweis, daß der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch einen der in
Artikel 17 Absatz 2 bezeichneten Umstände verursacht worden ist, obliegt
dem Frachtführer.
(2) Wenn der Frachtführer darlegt, daß nach
den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer
oder mehreren der in Artikel 17 Absatz 4 bezeichneten besonderen
Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, daß der Schaden hieraus
entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, daß der
Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren
entstanden ist.
(3) Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 17
Absatz 4 Buchstabe a nicht bei außergewöhnlich großem Abgang oder bei
Verlust von ganzen Frachtstücken.
(4) Bei Beförderung mit einem
Fahrzeug, das mit besonderen Einrichtungen zum Schutze des Gutes gegen
die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperatur-schwankungen oder
Luftfeuchtigkeit versehen ist, kann sich der Frachtführer auf Artikel 17
Absatz 4 Buchstabe d nur berufen, wenn er beweist, daß er alle ihm nach
den Umständen obliegenden Maßnahmen hinsichtlich der Auswahl,
Instandhaltung und Verwendung der besonderen Einrichtungen getroffen und
ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
(5) Der Frachtführer
kann sich auf Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe f nur berufen, wenn er
beweist, daß er alle ihm nach den Umständen üblicherweise obliegenden
Maßnahmen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat.
Art. 19
Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt
vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert
worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die
tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände, bei
teilweiser Beladung insbesondere unter Berücksichtigung der unter
gewöhnlichen Umständen für die Zusammenstellung von Gütern zwecks
vollständiger Beladung benötigten Zeit, die Frist überschreitet, die
vernünftigerweise einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen ist.
Art. 20
(1) Der Verfügungsberechtigte kann das
Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten,
wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen
sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer
abgeliefert worden ist.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann bei
Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen,
daß er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach
Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Dieses Verlangen ist
ihm schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Verfügungsberechtigte kann
binnen dreißig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung
fordern, daß ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief
hervorgehenden Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen
Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung
enthaltenen Kosten, abgeliefert wird; seine Ansprüche auf Schadenersatz
wegen Überschreitung der Lieferfrist nach Artikel 23 und gegebenenfalls
nach Artikel 26 bleiben vorbehalten.
(4) Wird das in Absatz 2
bezeichnete Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in
Absatz 3 bestimmten Frist von dreißig Tagen erteilt worden oder wird das
Gut später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder
aufgefunden, so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht des
Ortes verfügen, an dem es sich befindet.
Art. 21
Wird das Gut dem Empfänger ohne
Einziehung der nach dem Beförderungsvertrag vom Frachtführer
einzuziehenden Nachnahme abgeliefert, so hat der Frachtführer,
vorbehaltlich seines Rückgriffrechtes gegen den Empfänger, dem Absender
bis zur Höhe des Nachnahmebetrages Schadenersatz zu leisten.
Art. 22
(1) Der Absender hat den Frachtführer,
wenn er ihm gefährliche Güter übergibt, auf die genaue Art der Gefahr
aufmerksam zu machen und ihm gegebenenfalls die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen anzugeben. Ist diese Mitteilung im Frachtbrief nicht
eingetragen worden, so obliegt es dem Absender oder dem Empfänger, mit
anderen Mitteln zu beweisen, daß der Frachtführer die genaue Art der mit
der Beförderung der Güter verbundenen Gefahren gekannt hat.
(2)
Gefährliche Güter, deren Gefährlichkeit der Frachtführer nicht im Sinne
des Absatzes 1 gekannt hat, kann der Frachtführer jederzeit und überall
ohne Schadenersatzpflicht ausladen, vernichten oder unschädlich machen;
der Absender haftet darüber hinaus für alle durch die Übergabe dieser
Güter zur Beförderung oder durch die Beförderung entstehenden Kosten und
Schäden.
Art. 23
(1) Hat der Frachtführer auf Grund der
Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen
Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung
nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Beförderung berechnet.
(2) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach
dem Börsenpreis, mangels eines solchen nachdem Marktpreis oder mangels
beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und
Beschaffenheit.
(3) Die Entschädigung darf jedoch 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen.
(4)
Außerdem sind - ohne weiteren Schadenersatz - Fracht, Zölle und
sonstige aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstandene Kosten
zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller
Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.
(5) Wenn die
Lieferfrist überschritten ist und der Verfügungsberechtigte beweist, daß
daraus ein Schaden entstanden ist, hat der Frachtführer dafür eine
Entschädigung nur bis zur Höhe der Fracht zu leisten.
(6) Höhere
Entschädigungen können nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des
Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Artikeln
24 und 26 angegeben worden ist.
(7) Die in diesem Übereinkommen
genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des
Internationalen Währungsfonds. Der in Absatz 3 genannte Betrag wird in
die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet; die
Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betreffenden Währung am Tag
des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag. Der in
Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,
der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom
Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet,
die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen
gilt. Der in Sonder-ziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung
eines Staates, der nicht
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
(8)
Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des
Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des
Absatzes 7 nicht zuläßt bei der Ratifikation des Protokolls zur CMR oder
dem Beitritt zu jenem Protokoll oder jederzeit danach erklären, daß
sich der in seinem Hoheitsgebiet geltende Haftungshöchstbetrag des
Absatzes 3 auf 25 Werteinheiten beläuft. Die in diesem Absatz genannte
Werteinheit entspricht 10/31 Gramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die
Umrechnung des Betrags nach diesem Absatz in die Landes-währung erfolgt
nach dem Recht des betreffenden Staates.
(9) Die in Absatz 7 letzter Satz genannte Berechnung und die in Absatz 8 genannte
Umrechnung
erfolgen in der Weise, daß der Betrag nach Absatz 3, in der
Landeswährung des Staates ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in
Rechnungseinheiten ausdrückten tatsächlichen Wert entspricht. Die
Staaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Art der
Berechnung nach Absatz 7 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 8
bei der Hinterlegung einer der in Artikel 3 des Protokolls zur CMR
genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart
oder das Umrechnungsergebnis ändert.
Art. 24
Der Absender kann gegen Zahlung eines zu
vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief
angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag
übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des
Höchstbetrages.
Art. 25
(1) Bei Beschädigung hat der Frachtführer
den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des
nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes
berechnet wird.
(2) Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen,
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b)
wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den
Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Art. 26
(1) Der Absender kann gegen Zahlung eines
zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht für den Fall des Verlustes oder
der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten
Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines
besonderen Interesses an der Lieferung festlegen.
(2) Ist ein
besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden, so kann
unabhängig von der Entschädigung nach den Artikeln 23, 24 und 25 der
Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe des als Interesse
angegebenen Betrages beansprucht werden.
Art. 27
(1) Der Verfügungsberechtigte kann auf
die ihm gewährte Entschädigung Zinsen in Höhe von 5 v. H. jährlich
verlangen. Die Zinsen laufen von dem Tage der schrift-lichen Reklamation
gegenüber dem Frachtführer oder, wenn keine Reklamation vorausging, vom
Tage der Klageerhebung an.
(2) Wird die Entschädigung auf Grund
von Rechnungsgrößen ermittelt, die nicht in der Währung des Landes
ausgedrückt sind, in dem die Zahlung beansprucht wird, so ist die
Umrechnung nach dem Tageskurs am Zahlungsort der Entschädigung
vorzunehmen.
Art. 28
(1) Können Verluste, Beschädigungen oder
Überschreitungen der Lieferfrist, die bei einer diesem Übereinkommen
unterliegenden Beförderung eingetreten sind, nach dem anzuwendenden
Recht zur Erhebung außervertraglicher Ansprüche führen, so kann sich der
Frachtführer demgegenüber auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens
berufen, die seine Haftung ausschließen oder den Umfang der zu
leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen.
(2) Werden
Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust, Beschädigung oder
Überschreitung der Lieferfrist gegen eine der Personen erhoben, für die
der
Frachtführer nach Artikel 3 haftet, so kann sich auch diese
Person auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die die
Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden
Entschädigung bestimmen oder begrenzen.
Art. 29
(1) Der Frachtführer kann sich auf die
Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder
begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den
Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden
verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz
gleichsteht.
(2) Das gleiche gilt, wenn Bediensteten des
Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausführung der
Beförderung bedient, Vorsatz oder ein dem Vorsatz gleichstehendes
Verschulden zur Last fällt, wenn diese Bediensteten oder sonstigen
Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. In solchen Fällen
können sich auch die Bediensteten oder sonstigen Personen hinsichtlich
ihrer persönlichen Haftung nicht auf die in Absatz 1 bezeichneten
Bestimmungen dieses Kapitels berufen.
Art. 30
(1) Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne
dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne
unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an
den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des
Gegenteils vermutet, daß der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief
beschriebenen Zustand erhalten hat; die Vorbehalte müssen, wenn es sich
um äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens
bei der Ablieferung des Gutes oder, wenn es sich um äußerlich nicht
erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt, spätestens binnen
sieben Tagen, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet,
nach der Ablieferung gemacht werden. Die Vorbehalte müssen schriftlich
gemacht werden, wenn es sich um
äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen handelt.
(2)
Haben Empfänger und Frachtführer den Zustand des Gutes gemeinsam
überprüft, so ist der Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur
zulässig, wenn es sich um äußerlich nicht erkennbare Verluste oder
Beschädigungen handelt und der Empfänger binnen sieben Tagen, Sonntage
und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet, nach der Überprüfung an
den Fracht-führer schriftliche Vorbehalte gerichtet hat.
(3)
Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur gefordert
werden, wenn binnen einundzwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das
Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, an den Frachtführer
ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird.
(4) Bei der Berechnung
der in diesem Artikel bestimmten Fristen wird jeweils der Tag der
Ablieferung, der Tag der Überprüfung oder der Tag, an dem das Gut dem
Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, nicht mitgerechnet.
(5)
Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig jede angemessene
Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen und Überprüfungen
zu gewähren.
Art. 31
(1) Wegen aller Streitigkeiten aus einer
diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer
durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten,
die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a) der
Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder
die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung
der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
b) der Ort
der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort
liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
(2) Ist ein
Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht wegen einer
Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig oder ist durch ein
solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen
worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben
Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, daß die Entscheidung des
Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat
nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
(3)
Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines
Gerichtes eines Vertragsstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden,
so wird es auch in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald
die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen
Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner
sachlichen Nachprüfung führen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes
3 gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für
Versäumnisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur
vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch
die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Klage
neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.
(5)
Angehörige der Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz oder eine
Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet,
Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten, das
wegen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung eingeleitet
wird.
Art. 32
(1) Ansprüche aus einer diesem
Übereinkommen unterliegenden Beförderung verjähren in einem Jahr. Bei
Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen
Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch
drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung des Gutes;
b)
bei gänzlichem Verlust mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart
worden ist, mit dem sechzigsten Tage nach der Übernahme des Gutes durch
den Frachtführer;
c) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer
Frist von drei Monaten nach schluß des Beförderungsvertrages. Der Tag,
an dem die Verjährung beginnt, wird bei der Berechnung der Frist nicht
mitgerechnet.
(2) Die Verjährung wird durch eine schriftliche
Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die
Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege
zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die
Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der
Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die
Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere
Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die
Verjährung nicht.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2
gilt für die Hemmung der Verjährung das Recht des angerufenen
Gerichtes. Dieses Recht gilt auch für die Unterbrechung der Verjährung.
(4) Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
Art. 33
Der Beförderungsvertrag kann eine
Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes
begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, daß das
Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Art. 34
Wird eine Beförderung, die Gegenstand
eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden
Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die
Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende
Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach
Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.
Art. 35
(1) Ein Frachtführer, der das Gut von dem
vorhergehenden Frachtführer übernimmt, hat diesem eine datierte und
unterzeichnete Empfangsbestätigung auszuhändigen. Er hat seinen Namen
und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes
einzutragen. Gegebenenfalls trägt er Vorbehalte nach Artikel 8 Absatz 2
auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes sowie auf der
Empfangsbestätigung ein.
(2) Für die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtführern gilt Artikel 9.
Art. 36
Ersatzansprüche wegen eines Verlustes,
einer Beschädigung oder einer Überschreitung der Lieferfrist können,
außer im Wege der Widerklage oder der Einrede in einem Verfahren wegen
eines auf Grund desselben Beförderungs-vertrages erhobenen Anspruchs,
nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Frachtführer geltend
gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen
Verlauf das Ereignis eingetreten ist, das den Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist verursacht hat; ein und dieselbe
Klage kann gegen mehrere Frachtführer gerichtet sein.
Art. 37
Einem Frachtführer, der auf Grund der
Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Entschädigung gezahlt hat, steht
der Rückgriff hinsichtlich der Entschädigung, der Zinsen und der Kosten
gegen die an der Beförderung beteiligten Frachtführer nach folgenden
Bestimmungen zu:
a) der Frachtführer, der den Verlust oder die
Beschädigung verursacht hat, hat die von ihm oder von einem anderen
Frachtführer geleistete Entschädigung allein zu tragen;
b) ist
der Verlust oder die Beschädigung durch zwei oder mehrere Frachtführer
verursacht worden, so hat jeder einen seinem Haftungsanteil
entsprechenden Betrag zu zahlen; ist die Feststellung der einzelnen
Haftungsanteile nicht möglich, so haftet jeder nach dem Verhältnis des
ihm zustehenden Anteiles am Beförderungsentgelt;
c) kann nicht
festgestellt werden, welche der Frachtführer den Schaden zu tragen
haben, so ist die zu leistende Entschädigung in dem unter Buchstabe b
bestimmten Verhältnis zu Lasten aller Frachtführer aufzuteilen.
Art. 38
Ist ein Frachtführer zahlungsunfähig, so
ist der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil zu
Lasten aller anderen Frachtführer nach dem Verhältnis ihrer Anteile an
dem Beförderungsentgelt aufzuteilen.
Art. 39
(1) Ein Frachtführer, gegen den nach den
Artikeln 37 und 38 Rückgriff genommen wird, kann nicht einwenden, daß
der Rückgriff nehmende Frachtführer zu Unrecht gezahlt hat, wenn die
Entschädigung durch eine gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden
war, sofern der im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommene
Frachtführer von dem gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß in Kenntnis
gesetzt worden war und in der Lage war, sich daran zu beteiligen.
(2)
Ein Frachtführer, der sein Rückgriffrecht gerichtlich geltend machen
will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates
erheben, in dem einer der beteiligten Frachtführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder
Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag
abgeschlossen worden ist. Ein und dieselbe Rückgriffklage kann gegen
alle beteiligten Frachtführer gerichtet sein.
(3) Die
Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 3 und 4 gelten auch für Urteile über
die Rückgriffansprüche nach den Artikeln 37 und 38.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 32 gelten auch für Rückgriffansprüche zwischen
Frachtführern.
Die Verjährung beginnt jedoch entweder mit dem Tage des Eintrittes der
Rechtskraft eines Urteils über die nach den Bestimmungen dieses
Überein-kommens zu zahlende Entschädigung oder, wenn ein solches
rechtskräftiges Urteil nicht vorliegt, mit dem Tage der tatsächlichen
Zahlung.
Art. 40
Den Frachtführern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 37 und 38 abweichen.
Art. 41
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des
Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von
den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne
Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die
Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
(2)
Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer
die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede
andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast
verschoben wird.
Art. 42
(1) Dieses Übereinkommen steht den
Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach
Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender
Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung
oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des
der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt
sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch
Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten
werden.
(3) Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August
1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
(4) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 43
(1) Dieses Übereinkommen tritt am
neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten
Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat,
der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch
fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
Art. 44
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim
Generalsekretär wirksam.
Art. 45
Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens
auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer
Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
Art. 46
(1) Jeder Staat kann bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
gegenüber erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen
Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er
wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Hoheitsgebiet oder die
Hoheits-gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten
Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist,
mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein
Hoheitsgebiet
Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann
das Übereinkommen in Bezug auf dieses Hoheitsgebiet gemäß Artikel 44
kündigen.
Art. 47
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen
zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf
anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der
beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
Art. 48
(1) Jede Vertragspartei kann bei der
Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder bei dem Beitritt zu diesem
Übereinkommen erklären, daß sie sich durch den Artikel 47 des
Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 47 nicht gebunden.
(2)
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann
diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückziehen.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 49
(1) Sobald dieses Übereinkommen drei
Jahre lang in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer
Konferenz zur Revision des Übereinkommens verlangen. Der Generalsekretär
wird dieses Verlangen allen Vertragsparteien mitteilen und eine
Revisionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten nach seiner
Mitteilung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm die
Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
(2) Wenn eine Konferenz
nach Absatz 1 einberufen wird, teilt der Generalsekretär dies allen
Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die
Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz geprüft haben
wollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge
mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.
(3)
Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie die
Staaten ein, die auf Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien
geworden sind.
Art. 50
Außer den in Artikel 49 vorgesehenen
Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den
in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf
Grund des Artikels 42 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;
b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
c) die Kündigung nach Artikel 44;
d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 45;
e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 46;
f ) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 48 Absatz 1 und 2.
Art. 51
Nach dem 31. August 1956 wird die
Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 42 Absatz 1 und 2 bezeichneten
Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN
zu Genf am neunzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer
einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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